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Treppensturz nach Kantinenessen kein Arbeitsunfall

Datum: 20.12.2013

Kurzbeschreibung: Wer im Treppenhaus eines Sparkassengebäudes nach dem Mittagessen in der dortigen Kantine auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied vor wenigen Tagen der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart auf die Berufung einer an einer Schule im Raum Pforzheim/Enzkreis angestellten Lehrerin.

Diese hatte ihre Mittagsmahlzeit mangels eigener Schulkantine in der Kantine des benachbarten Bankinstituts eingenommen und befand sich auf dem Rückweg an ihren Arbeitsplatz, als sie noch im Treppenhaus des Sparkassengebäudes stürzte und sich erhebliche Knieverletzungen zuzog. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zwar stünden Wege zur Aufnahme des Mittagessens grundsätzlich unter Versicherungsschutz, jedoch beginne und ende dieser mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befinde.

Diese Einschätzung, die bereits das Sozialgericht Karlsruhe geteilt hatte, bestätigten nun die Richter des Landessozialgerichts in zweiter Instanz. Sie hoben dabei hervor, dass die seit Jahrzehnten in ständiger Rechtsprechung auch vom Bundessozialgericht bestätigte Beschränkung der Unfallversicherung für sog. „Wegeunfälle“ auf den durch die Außentüren von Gebäuden begrenzten öffentlichen Verkehrsraum weiter zeitgemäß sei, was die Klägerin im Prozess in Abrede gestellt hatte. Die Außentür des jeweiligen Gebäudes biete gerade bei der in Einkaufszentren inzwischen verbreiteten offenen Bauweise für Gaststätten oder Kantinen ein einleuchtendes, einfach zu handhabendes und ebenso eindeutiges wie objektives Abgrenzungskriterium. Nicht entscheidend war hingegen für die Richter, wer der Gebäudeinhaber ist, ob dieses zu öffentlich-rechtlichen Zwecken oder privatwirtschaftlich betrieben wird, und ob die klagende Lehrerin überhaupt berechtigt gewesen ist, das Gebäude zu betreten.

 

Urteil vom 13. Dezember 2013 – L 8 U 1506/13 (nicht rechtskräftig)

 

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung

 

§ 8 SGB VII -  Arbeitsunfall

 

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 und 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

 

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

  1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

 

§ 2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes

 

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

  1. Beschäftigte

 

 

 

Dr. Karsten Toparkus
Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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Tel.: 0711/921-2021
Fax: 0711/921-2110
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