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Keine rentenrechtlichen Beitragszeiten für ehemalige Heimkinder wegen „Zwangsarbeit“

Datum: 24.02.2017

Kurzbeschreibung: 
Nach der derzeitigen Rechtslage kann die von ehemaligen Heimkindern geleistete Arbeit, die nicht Teil eines versicherungspflichtigen Lehr- oder Beschäftigungsverhältnisses war, sondern sich als – nach damaligem Verständnis – Teil der Unterbringungs- und Erziehungsmaßnahmen darstellt, nicht als rentenrechtliche Beitragszeit im Versicherungskonto der betreffenden Personen anerkannt werden. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten kann nur der Gesetzgeber regeln. 

Urteil vom 24.02.2017 – L 8 R 1262/16

Die heute 63jährige Klägerin war von 1964 bis 1971 im Kinderasyl Gundelfingen a.d. Donau untergebracht. Im Jahr 2013 beantragte sie bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Klärung ihres Versicherungskontos für diesen Zeitraum. Sie habe im Heim „Zwangsarbeit“ im Sinne eines faktischen Beschäftigungsverhältnisses geleistet, was nicht als bloße erzieherische Maßnahme bewertet werden könne. Sie habe im Rahmen einer 6-Tage-Woche täglich 6-8 Stunden in der anstaltsinternen Hauswirtschaft und in der Wäscherei/Schneiderei gearbeitet. Als Gegenleistung habe sie vom Heim Kost/Logis, Bekleidung, geringe DM-Beträge und Gegenstände des täglichen Gebrauchs erhalten. Das Heim habe sich dadurch Personalkosten erspart und Einnahmen aus der Vermittlung an Fremdbetriebe erzielt. 

Die Rentenversicherung hat die Anerkennung von Beitragszeiten unter Hinweis auf die Rechtslage abgelehnt. Die Berücksichtigung von Versicherungszeiten ohne ein echtes versicherungspflichtiges Lehr- oder Beschäftigungsverhältnis sei nicht möglich. Unter Zwang geleistete Arbeit von Heimkindern könne nicht als Beitragszeit in der Rentenversicherung anerkannt werden. Beiträge seien vom Heim nicht gezahlt worden. Um einen Ausgleich für ehemalige Heimkinder zu schaffen, sei der „Fonds Heimerziehung“ geschaffen worden. 

Widerspruch und Klage der Klägerin vor dem Sozialgericht Karlsruhe sind erfolglos geblieben. 

Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg haben der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben, aber auch auf die rechtspolitische Bedeutung des Falles hingewiesen.

Es ist zwar glaubhaft, dass die Klägerin zu verschiedenen Arbeiten herangezogen worden ist, wenn auch der genaue Umfang auch unter Berücksichtigung von bereits bestehenden Beweiserleichterungen nicht mehr aufklärbar ist (Anfragen der Gerichte beim Kinderheim Gundelfingen, beim Landkreis Neu-Ulm, bei der Regierung Oberschwabens, dem Bistum Augsburg hatten keine weitere Klärung erbracht). Weder hat aber nach damaligem Recht eine echte versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen, noch hat es Beitragszahlungen des Heimes gegeben, noch ist ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Nach damaliger Anschauung war das Prinzip der Erziehung durch Arbeit vorherrschend. Heimkinder standen nicht in einem auf den freien Austausch von Arbeit und Lohn gerichteten Verhältnis. Was die Klägerin im Rahmen ihrer Unterbringung erhalten hat (Kost/Logis, Bekleidung, Taschengeld), stellt sich daher nicht als (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt dar. Ob das Kinderasyl Gundelfingen seinerzeit Personal eingespart oder die Arbeit der Klägerin gewerblich für Dritte genutzt hat, war nicht aufklärbar, hätte aber auch nicht zur Versicherungspflicht geführt.

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat zwar im Jahr 2008 hinsichtlich der Möglichkeit der Beitragsnachentrichtung für Arbeit während der Heimunterbringung ein Tätigwerden des Gesetzgebers angeregt. Auch der Runde Tisch Heimerziehung hat in seinem Abschlussbericht die Frage von Rentenansprüchen aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge thematisiert. Inwieweit die zum 01.01.2017 geschaffene Stiftung „Anerkennung und Hilfe“ die vom Petitionsausschuss angeregten Maßnahmen umgesetzt oder Schäden finanziell ausgeglichen hat, hatte der Senat vorliegend nicht zu prüfen, da nach der Gesetzeslage zu entscheiden war. Danach war es dem Senat verwehrt, die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten als weitere Beitragszeiten in ihrem Versicherungsverlauf/Versicherungskonto feststellen. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten ist nach der gegebenen Rechtslage nicht möglich und ist damit Sache des Gesetzgebers.

 

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

SGB VI

§ 54 SGB VI

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1. Beitragszeiten,

            a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,

            b) als beitragsgeminderte Zeiten,

2. beitragsfreie Zeiten und

3. Berücksichtigungszeiten.

 

Dr. Steffen Luik

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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