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Keine Sozialhilfe für in Italien lebende Familie

Datum: 18.03.2015

Kurzbeschreibung: Das Landessozialgericht hat die Aufhebung der Bewilligung von Sozialhilfe für eine in Süditalien lebende deutsche Staatsangehörige und ihre vier Kinder bestätigt.

Das Landessozialgericht hat die Aufhebung der Bewilligung von Sozialhilfe für eine in Süditalien lebende deutsche Staatsangehörige und ihre vier Kinder bestätigt. Damit unterlag die Familie, die bereits erfolglos vor dem Sozialgericht Stuttgart geklagt hatte, auch in zweiter Instanz.

Die 41-jährige Mutter, die mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet ist, lebt seit 1996 zusammen mit ihrem Mann in Italien. Zuvor war dieser wegen einer Haftstrafe dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. In Italien wurden dann die vier gemeinsamen Kinder geboren, die sowohl die deutsche, als auch die italienische Staatangehörigkeit besitzen. Nachdem der Familienvater 2003 arbeitslos geworden war, beantragten Mutter und Kinder Sozialhilfe in Deutschland. Diese wurde ihnen auch gewährt, da die Familie aufgrund des wegen der Ausweisung bestehenden Einreiseverbots des Vaters gehindert sei, zusammen in Deutschland zu leben. Seither bezogen Mutter und Kinder durchgängig Leistungen vom Sozialamt, der letzte Bewilligungsbescheid erging im Juli 2009.

Im August 2011 erfuhr das Sozialamt dann aber, dass das Einreiseverbot des italienischen Vaters nur bis Oktober 2005 bestanden hatte. Daraufhin wurden die Sozialhilfeleistungen mit Ablauf des Jahres 2011 eingestellt. Mit dem Wegfall des Rückkehrhindernisses sei auch der Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland entfallen, begründete die Behörde ihr Vorgehen.

Diese Entscheidung sei rechtmäßig, urteilten die Richter des für Sozialhilfesachen zuständigen 2. Senats und wiesen die Berufung der Familie gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart zurück. Sozialhilfe werde auch an Deutsche grundsätzlich nicht ins Ausland gezahlt. Hiervon könne nur in eng begrenzten und im Gesetz abschließend geregelten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege hier nicht mehr vor, denn das Einreiseverbot für den Ehemann und Vater der Kläger habe bereits seit Oktober 2005 nicht mehr gegolten. Die letzte im Juli 2009 erfolgte Bewilligungsentscheidung sei deshalb von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Kläger könnten sich letztlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie seien ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Leistungsträger in zumindest grob fahrlässiger Weise nicht nach-gekommen. Obwohl ihnen die Bedeutung des Einreiseverbots für den Bezug von Sozialhilfe im Ausland bekannt gewesen sei, hätten sie dem Sozialamt den Wegfall des Verbots nicht mitgeteilt. Durch dieses Verhalten hätten die Kläger die Fehlerhaftigkeit der späteren Leistungsbewilligung selbst verursacht

Urteil des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 18.03.2015

Az.: L 2 SO 56/15

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)

- Sozialhilfe –

§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,

2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftig-keit oder

3. hoheitliche Gewalt.

Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -





 



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