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Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge abgelehnt

Datum: 21.01.2011

Kurzbeschreibung: Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hat der 4. Senat des Landessozialgerichts den Antrag eines seit 1988 zu Unrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Geschäftsführers einer GmbH auf Erstattung von entrichteten Beiträgen in Höhe von rund 95.000,- € abgelehnt.

Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge abgelehnt

Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hat der 4. Senat des Landessozialgerichts den Antrag eines seit 1988 zu Unrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Geschäfts-führers einer GmbH auf Erstattung von entrichteten Beiträgen in Höhe von rund 95.000,- € abgelehnt.

Im Dezember 2007 hatte der Kläger bei der Krankenkasse beantragt, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status feststellen zu lassen. Nachdem die Krankenkasse im März 2008 festgestellt hatte, dass er als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht abhängig beschäftigt und damit auch nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, beantragte er im April 2008 die Erstattung der seit 1988 gezahlten Beiträge. Die Beklagte gab dem Kläger insoweit Recht, als die Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008 zu erstatten seien, für die Zeit davor allerdings nicht, da der Erstattungsantrag des Klägers nicht rechtzeitig, also vor dem 1. Januar 2008, gestellt worden sei. Der Antrag auf Feststellung des versicherungs-rechtlichen Status sei nicht mit dem Erstattungsantrag gleichzusetzen.

Diese Entscheidung, die bereits das Sozialgericht bestätigt hatte, wurde auch vom Landessozialgericht für richtig befunden. Zwar sei der Kläger im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zu Unrecht als Versicherungspflichtiger behandelt worden. Doch gälten die deshalb entrichte-ten Beiträge als zu Recht entrichtet, weil ihre Zahlung nicht mehr beanstandet werden könne.

Der Gesetzgeber habe mit Wirkung zum 1.1.2008 als Reaktion darauf, dass vermehrt Personen, die über Jahre hinweg Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hatten, die Feststellung begehrt hatten, sie seien tatsächlich nicht versicherungspflichtig gewesen, eine Regelung getroffen, die verhindern soll, dass die in dieser Zeit entrichteten Beiträge daraufhin zurückerstattet werden müssen. Unter diese Vorschrift falle auch der Kläger. Sein Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom Dezember 2007 sei nicht mit einem Erstattungsantrag gleichzusetzen, da erst nach Abschluss der Prüfungen feststehe, ob zu Recht oder zu Unrecht Beiträge erhoben worden seien. Auch sei nicht in jedem Fall davon auszugehen, dass auch bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen diese erstattet verlangt würden. Denn sie könnten auch als freiwillig gezahlte Beiträge fortbestehen bleiben. Darüber hinaus seien mit der Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger auch zwei unterschiedliche Stellen für die Prüfung einerseits und die Erstattung andererseits zuständig. Nicht zuletzt hänge die Erstattung von Beiträgen von weiteren Voraussetzungen ab, die gesondert geprüft werden müssten, z.B. ob aufgrund dieser Beiträge nicht bereits Leistungen gewährt worden sind. Dies wiederum würde die Beitragserstattung ausschließen. Da die Möglichkeit, den sozialrechtlichen Status - rechtzeitig - feststellen zu lassen, schon seit vielen Jahre bestehe, liege auch keine Unbilligkeit vor.


Urteil vom 21. Januar 2011 - L 4 R 4672/10


 

§ 26 SGB IV
Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten

§ 7a SGB IV - Anfrageverfahren
(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.

2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt


§ 28h SGB IV - Einzugsstellen
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. ….
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.



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